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BGBl II 12/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

12. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001, BGBl. II Nr. 339/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 403/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Fristen

§ 4a. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen

  1. 1. beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
  2. 2. enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag.

(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.

(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist.“

3. § 6 Abs. 3 entfällt.

4. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).“

5. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.

(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.“

6. In § 9 werden die Abs. 5 bis 7 durch folgende Abs. 5 bis 8 ersetzt:

„(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.

(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.

(7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.“

7. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Vertrauensperson“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Wahlberechtigten“ eingefügt.

8. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,“

9. Im § 11 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),“

10. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

  1. 1. die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),
  2. 2. die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),
  3. 3. die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),
  4. 4. die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),
  5. 5. die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).“

11. § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen,
  2. 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (§§ 21 und 22),“

12. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „bei der Kreiswahlkommission“ durch die Wortfolge „durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission“ ersetzt.

13. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3).“

14. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren.“

15. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 des Apothekerkammergesetzes 2001 der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.“

16. Im § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.“

17. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Kreiswahlkommissionen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Wählerverzeichnisse zu prüfen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

18. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, für die die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.“

19. In § 16 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Wahlkreises“ die Wortfolge „und Wahlkörpers“ eingefügt.

20. § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.“

21. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zu verlautbaren (§ 3).“

22. § 20 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.“

23. § 21 samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Wahlunterlagen und Ausübung des Wahlrechts

§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

  1. 1. einen amtlichen Stimmzettel,
  2. 2. ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
  3. 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und
  4. 4. ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

    zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.

(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Name in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.

(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.“

24. § 23 Abs. 3 entfällt, Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

25. Im § 24 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Kuvert“ durch das Wort „Wahlkuvert“ ersetzt.

26. § 24 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:

„Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt erfolgen.“

27. Im § 24 Abs. 5 erster Satz wird Wort „Gebrechliche“ durch die Wortfolge „Körper- oder Sinnesbehinderte“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen“

29. § 25 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.

(2) Bei jedem amtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem Rückkuvert vermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das amtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.“

30. In § 25 werden die Abs. 4 bis 7 durch folgende Abs. 4 bis 9 ersetzt:

„(4) Danach hat die Kreiswahlkommission

  1. 1. das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,
  2. 2. das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert, ist

  1. 1. der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
  2. 2. das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und
  3. 3. das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

  1. 1. ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
  2. 2. Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
  3. 3. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

    Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.

(8) Hat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein amtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.“

31. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:

  1. 1. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
  3. 3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und
  4. 4. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte,
  5. 5. gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Summe der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.“

32. § 28 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten amtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 9).“

33. § 29 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren.“

34. § 30 samt Überschrift lautet:

„Wahlanfechtung

§ 30. Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

35. § 31 erster Satz lautet:

„Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen.“

36. Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b samt Überschriften eingefügt:

„Mandatsverzicht und Mandatsverlust

§ 31a. (1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam.

(2) Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung erlischt, wenn

  1. 1. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001),
  2. 2. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt,
  3. 3. das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde,
  4. 4. dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001),
  5. 5. das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002) oder
  6. 6. das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002).

(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat.

Nachrückung bei Erledigung eines Mandats und Nachwahl

§ 31b. (1) Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach § 31a Abs. 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

(2) Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge.

(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß § 9 Abs. 8 für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.“

37. § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.“

38. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen.“

39. Im § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

40. Im § 36 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Vorstandsmitglied“ durch die Wortfolge „Mitglied des Kammervorstandes“ ersetzt.

41. Im § 36 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „während“ das Wort „der“ eingefügt.

42. § 36 Abs. 4 entfällt.

43. In § 37 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt.“

44. § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.“

45. Im § 38 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Wahl“ die Wortfolge „unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 4“ eingefügt.

46. Im § 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie Ersatzdelegierte“.

47. § 38 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören. Der stellvertretende Vorsitzende hat der Abteilung, die den Präsidenten stellt, anzugehören. Zum Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Wahlgang erforderlichenfalls zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Die Funktion eines Mitglieds des Kontrollausschusses endet bei Beendigung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer oder bei einem Wechsel der Abteilung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses während der Funktionsperiode aus, so haben die Mitglieder des Abteilungsausschusses der Abteilung, der das ausgeschiedene Mitglied des Kontrollausschusses angehört hat, binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode die Nachwahl durchzuführen.“

48. § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.“

49. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die Beschlussfähigkeit der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich.“

50. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Wahl des Vizepräsidenten entfällt, wenn die Abteilung, welche den Vizepräsidenten zu stellen hat, nur mit einem Mandat im Kammervorstand vertreten ist. Das Mitglied des Kammervorstands dieser Abteilung ist dann automatisch Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle.“

51. Im § 39 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder dessen Stellvertreter“ durch die Wortfolge „und Vizepräsident“ ersetzt.

52. Im § 41 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

53. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.“

54. Die Anlage 1 wird durch die Anlage 1 dieser Verordnung ersetzt.

55. Anlage 3 entfällt.

Anlage 1

Anlage 1 

Oberhauser

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