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BGBl II 11/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Verordnung: Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

11. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Jänner 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

L 1/2017/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
    1. b. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. a) im 1. Lehrjahr: 538,50 € monatlich;
  2. b) im 2. Lehrjahr: 675,50 € monatlich;
  3. c) im 3. Lehrjahr: 909,50 € monatlich;
  4. d) im 4. Lehrjahr: 1 071,50 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,00 heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft.

Lukowitsch

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