128. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbinder und die Bezug habenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Buchbinder/Buchbinderin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Buchbinder/Buchbinderin | 3 | Kartonagewarenerzeuger | 1. 2. 3. | voll voll voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Buchbinder/Buchbinderin im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Holztechnik, Maurer/Maurerin, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Tischlerei, Tischlereitechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Feinoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fertigteilhausbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschafts-regelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Fertigteilhausbau | 3 | Holztechnik | 1. | voll |
Maurer/Maurerin | 1. | voll | ||
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in | 1. | voll | ||
Tischlerei | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung - Schwerpunkt Produktion | 1. 1. | voll voll | ||
Zimmerei | 1. | voll | ||
Zimmereitechnik | 1. | voll |
6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Holztechnik, Maurer/Maurerin, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Tischlerei, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion, Zimmerei und Zimmereitechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fertigteilhausbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Pflasterer und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Tiefbauer mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Personaldienstleistung die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Pflasterer/Pflasterin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Pflasterer/Pflasterin | 3 | Straßenerhaltungsfachmann/-frau | 1. | voll |
Tiefbauer/in | 1. | voll |
9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Tiefbauer/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Pflasterer/Pflasterin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
10. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Vulkanisierung und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik und Metalltechnik mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
11. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reifen- und Vulkanisationstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Reifen- und Vulkanisationstechnik | 3,5 | Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik | 1. 1. | voll voll |
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll |
12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Reifen- und Vulkanisationstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
13. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sonnenschutztechnik und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metalltechnik, Spengler sowie Tapezierer/in und Dekorateur/in mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
14. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Skibautechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sonnenschutztechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Sonnenschutztechnik | 3,5 | Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik | 1. 1. | voll voll |
Mechatronik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll | ||
Tapezierer/in und Dekorateur/in | 1. | voll |
15. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektrotechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung, Metalltechnik sowie Tapezierer/in und Dekorateur/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sonnenschutztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
16. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Isoliermonteur und die Bezug habenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Maurer/Maurerin, Schalungsbau, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in sowie Tiefbauer/in mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
17. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Wagner die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik | 3 | Stuckateur/in und Trockenausbauer/in | 1. | voll |
18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
19. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 18 der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.“
Mitterlehner
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