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BGBl I 78/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 627 AB 658 S. 81 . BR: AB 9398 S. 843 .)

78. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Ziele der Berufsausbildung - Qualitätsmanagement

§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

(2) Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.

(4) Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.“

2. In § 2 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „50/1974“ durch „194/1994“ ersetzt.

3. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.“

4. Dem § 2a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.“

5. Im § 3a Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)“ ersetzt.

6. Dem § 3a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.“

7. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehrberechtige, gegen die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, dürfen keine Lehrlinge aufnehmen.“

8. Im § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck „(Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel)“ durch den Klammerausdruck „(Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft)“ ersetzt.

9. § 4 Abs. 4 lit. a lautet:

  1. „a) wenn gegen den Lehrberechtigten oder den Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,“

10. § 4 Abs. 4 lit. d lautet:

  1. „d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer in der Vergangenheit gesetzten Pflichtverletzung die Setzung eines vergleichbaren oder eines anderen von dieser Litera erfassten Verhaltens auch in Zukunft im selben Lehrbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann; oder“

11. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet.“

12. Im § 4 Abs. 6 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)“ ersetzt.

13. § 4 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung eines derartigen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen; weiters haben die Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen von der rechtskräftigen Verurteilung eines Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate von einer derartigen Verurteilung eines Ausbilders zu verständigen.“

14. Dem § 8 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf kann, insbesondere bei Überschneidungen von wesentlichen Teilen des Berufsbilds, die gleichzeitige Ausbildung in einem bestimmten anderen Lehrberuf (Doppellehre) ausgeschlossen werden.“

15. Die Überschrift zu § 8b entfällt.

16. In § 8b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung“.

17. In § 8b Abs. 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.

18. § 8b Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen ohne Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule bzw. mit negativem Abschluss einer dieser Schulen, oder“

19. § 8b Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung nach einem in den entsprechenden Richtlinien des Arbeitsmarktservices oder des Sozialministeriumservices zu konkretisierenden Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrages gemäß § 1 nicht möglich ist.“

20. § 8b Abs. 6 lautet:

„(6) Das Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der Ausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der Ausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Abs. 10 mitzuwirken. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der Ausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.“

21. In § 8b Abs. 8 entfallen die Worte „integrativen“ und „integrative“.

22. In § 8b Abs. 9 erster Satz entfällt das Wort „integrativen“.

23. In § 8b Abs. 13 erster Satz entfällt das Wort „integrative“; in § 8b Abs. 13 dritter und vierter Satz entfällt jeweils das Wort „integrativen“.

24. Dem § 8b Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c ausgebildet werden, sind weiters die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, anzuwenden; § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“

25. Der bisherige Text des § 8b Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „15“ und nach Abs. 13 wird folgender Abs. 14 eingefügt:

„(14) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Abs. 2 in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahren vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß § 3a, allenfalls in Verbindung mit § 2a (Ausbildungsverbund), verfügen.“

26. Die Überschrift zu § 8c entfällt.

27. Im § 8c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung“.

28. § 9 Abs. 9 lit. b lautet:

  1. „b) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. a oder d,“

29. Nach § 9 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bzw., wenn kein Gerichtskommisär bestellt wurde, das Verlassenschaftsgericht hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen eine Endigung des Lehrverhältnisses durch Ableben des Lehrberechtigten gemäß § 14 Abs. 2 lit. b anzuzeigen.“

30. Im § 12 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften“ ersetzt.

31. Der bisherige Text des § 12 Abs. 3 Z 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und nach Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse;“

32. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b samt Überschrift eingefügt:

„Lehre mit Matura

§ 13a. Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

Nachholen des Pflichtschulabschlusses

§ 13b. Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.“

33. Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

  1. „f) ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde.“

34. § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes gemäß Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.“

35. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 16. (1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung gemäß § 15a Abs. 7 hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen.“

36. Im § 19 Abs. 6 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)“ ersetzt.

37. Im § 22 erhalten die Abs. 7 bis 9 die Bezeichnungen „(8)“ bis „(10)“ und lauten die Abs. 1 bis 7 wie folgt:

§ 22. (1) Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über eine fachliche Qualifikation zu verfügen, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insbesondere im selben oder in einem verwandten Lehrberuf, entspricht.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter/von der Leiterin der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter/die Leiterin der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter/die Leiterin der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Arbeiterkammer und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.

(3) Die Beisitzer der Prüfungskommission sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von der Lehrlingsstelle hinsichtlich des einen Beisitzers nach Anhörung der fachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und hinsichtlich des anderen Beisitzers der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Je ein Mitglied der Prüfungskommission ist dabei aus einer der beiden Listen zu nominieren. Bei der Erstellung der Listen ist darauf zu achten, dass, sofern entsprechende Personen zur Verfügung stehen, die Prüferinnen und Prüfer über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen. Zur Beurteilung können zB absolvierte, zu diesem Zweck eingerichtete Kursmaßnahmen herangezogen werden.

(4) Liegen der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission ausreichende Listen vor, so hat die Lehrlingsstelle die Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ad hoc heranzuziehen.

(5) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(6) Die Lehrlingsstelle hat Mitglieder, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlussfähig war, nach Anhörung der entsendenden Stelle nicht mehr mit der Prüfungstätigkeit zu betrauen und dies der entsendenden Stelle bekanntzugeben sowie diese um Änderung bzw. Ergänzung der Liste zu ersuchen.

(7) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt oder andere wichtige Gründe für seine Abberufung sprechen.“

38. In § 23 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat „(§ 22 Abs. 8)“ durch das Zitat „(§ 22 Abs. 9)“ ersetzt.

39. Im § 23 Abs. 11 erster Satz wird das Wort „Bildungsmaßnamen“ durch das Wort „Bildungsmaßnahmen“ ersetzt.

40. § 29 samt Überschrift lautet:

„Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung

§ 29. (1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.

(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Bewohners Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.

(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Einrichtung für blinde Menschen oder gehörlose Menschen oder für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle eine Stellungnahme des Leiters der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.“

41. § 29b Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern §§ 20 Abs. 8 und 22 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat.“

42. Dem § 30 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“

43. Nach § 31c wird folgender § 31d samt Überschrift eingefügt:

„Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

§ 31d. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere

  1. 1. Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
  2. 2. Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
  3. 3. Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
  4. 4. Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
  5. 5. Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.

(4) Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.

(5) Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder Daten gemäß § 19g Abs. 1, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

44. § 34 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. §§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991.“

Fischer

Faymann

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