77. Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen - Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.
(2) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
- 1. der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,
- 2. der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90,
- 3. der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.
Verordnungsermächtigung
§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
- 1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
- 2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen gemäß § 1 Abs. 2 .
- 3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
- 4. Anforderungen an die notifizierten Stellen;
2. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Notifizierungsverfahren
§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.
(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen
§ 5. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
3. Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 6. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde die Informationen, die sie bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden haben Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 7. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:
- 1. Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
- 2. Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
- a) verbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
- b) die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
- c) die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
(6) Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
(8) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Erzeugnis habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(9) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
Betretungsrechte und Befugnisse
§ 8. (1) Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse
- 1. hergestellt werden,
- 2. zur Abgabe bereitgestellt werden,
- 3. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
- 4. ausgestellt werden
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur zur Verfügung zu stellen. Bei der Entnahme von Proben ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 8 getroffen werden.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
(5) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und ihren Beauftragten zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Koordinierung der Marktüberwachung
§ 9. (1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung, die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich auf Anfrage zu übermitteln.
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 10. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 7 Abs. 7 oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
(3) Ist ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
(4) Die Berichterstattung gemäß den Abs. 2 und 3 beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere erforderlichen Daten für die Identifizierung des Erzeugnisses, die Herkunft und Lieferkette des Erzeugnisses, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen den Abs. 2 erfüllt sind.
Schutzklauselverfahren der Union
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 und 3 mitzuteilen und hat diese Maßnahmen zu begründen.
(2) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gerechtfertigt ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Erzeugnisses eingeschränkt oder untersagt oder das Erzeugnis zurückgerufen wird.
(4) Sofern die Europäische Kommission mittels Durchführungsrechtsakt entscheidet, dass eine von der Marktüberwachungsbehörde vorgenommene Marktüberwachungsmaßnahme in Sinne des Abs. 1 nicht gerechtfertigt ist, so hat die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme zurückzunehmen.
4. Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 12. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
- 1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 zuwiderhandelt;
- 2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
- 3. entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
- 4. entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit es im Folgenden nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung, und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Fischer
Faymann
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