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BGBl I 79/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Bundesgesetz: Meldepflicht-Änderungsgesetz
(NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79 . BR: AB 9388 S. 843 .)

79. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (85. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

  1. 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  2. 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.“

2. In den §§ 7 Z 4 Einleitung, 44 Abs. 1 Z 8a, 76b Abs. 2, 143a Abs. 4 erster Satz, 254 Abs. 6, 471f, 471g erster Satz und 471m entfällt jeweils der Ausdruck „Z 2“.

3. § 33 Abs. 1a wird durch folgende Abs. 1a und 1b ersetzt:

„(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. 1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. 2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) - unbeschadet des § 41 Abs. 4 - innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.“

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.“

5. § 34 samt Überschrift lautet:

„Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.

(3) Werden die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, so können bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, so ist der Träger der Krankenversicherung berechtigt, die Beitragsgrundlagen unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder, wenn diese nicht vorliegen, von Daten der Versicherungsverhältnisse bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben festzusetzen.

(4) Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können - wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden - innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden. Kann die Sechsmonatsfrist nach Art und Umfang der Entgeltberechnung nicht eingehalten werden, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats nach Wegfall des Meldehindernisses ohne nachteilige Rechtsfolgen zu erstatten.

(5) Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstmals für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu übermitteln. In der Folge ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nur dann zu erstatten, wenn eine Änderung der Beitragsgrundlage (§§ 44 und 54) erfolgt. Abweichend von Abs. 2 endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.“

6. § 34a wird aufgehoben.

7. Im § 41 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 34 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

8. Im § 41 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Mindestangaben-Anmeldung“ durch das Wort „Anmeldung“ ersetzt.

9. Im § 44 Abs. 1 Z 14 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.

10. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“

11. § 44a wird aufgehoben.

12. § 54 Abs. 2 wird aufgehoben.

13. § 56 wird aufgehoben.

14. § 58 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.

15. Im § 58 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren)“ durch den Ausdruck „von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln“ ersetzt.

16. § 58 Abs. 8 lautet:

„(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.“

17. § 58a wird aufgehoben.

18. Im § 59 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Beitragszuschlag“ der Ausdruck „oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag“ eingefügt.

19. Im § 59 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

20. Im § 60 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , sofern nicht eine andere Regelung nach § 54 Abs. 2 vereinbart worden ist,“.

21. Im § 67a Abs. 6 Z 2 und 3 wird das Wort „Beitragsnachweisungen“ jeweils durch das Wort „Beitragsgrundlagenmeldungen“ ersetzt.

22. Im § 67b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Beitragsnachweisungen“ durch das Wort „Beitragsgrundlagenmeldungen“ ersetzt.

23. Im § 67b Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „hinzuweisen“ der Ausdruck „und der Grund dafür anzuführen“ eingefügt; nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen.“

24. § 67b Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 oder eines Säumniszuschlages nach § 114 über das betreffende Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen;“

25. Im § 111 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Meldungen“ durch den Ausdruck „die Anmeldung zur Pflichtversicherung“ ersetzt.

26. Im § 112 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „die der von ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder“.

27. § 113 samt Überschrift lautet:

„Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“

28. Nach § 113 werden folgende §§ 114 und 115 samt Überschriften eingefügt:

„Säumniszuschläge

§ 114. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn

  1. 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde oder
  2. 2. die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
  3. 3. die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
  4. 4. die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
  5. 5. die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder
  6. 6. für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € zu entrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.

(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.

(6) Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).

(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.

(8) Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

§ 115. (1) Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.

(2) Die nach § 113 vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach § 114 Abs. 2 vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach § 114 Abs. 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(3) Die §§ 83 und 112 Abs. 3 gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.“

29. § 125 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

30. § 125 Abs. 5 wird aufgehoben.

31. § 162 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

32. Im Neunten Teil werden die Abschnitte I (§§ 461 bis 471) und Ia (§§ 471a bis 471e) aufgehoben.

33. Im § 471f wird der Klammerausdruck „(§ 44a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 2)“ ersetzt.

34. Im § 471g erster Satz entfällt der Ausdruck „nach Anwendung des § 44a“.

35. Nach § 688 wird folgender § 689 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 (85. Novelle)

§ 689. (1) Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 33 Abs. 1a, 1b und 3, 34 samt Überschrift, 41 Abs. 1 und 4 Z 3, 44 Abs. 1 Z 8a und 14 sowie Abs. 2, 58 Abs. 1, 4 und 8, 59 Abs. 1, 60 Abs. 3, 67a Abs. 6 Z 2 und 3, 67b Abs. 1, 2 und 4 Z 4, 76b Abs. 2, 111 Abs. 1 Z 1, 112 Abs. 1, 113 bis 115 samt Überschriften, 125 Abs. 3, 143a Abs. 4, 162 Abs. 4, 254 Abs. 6, 471f, 471g und 471m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 34a, 44a, 54 Abs. 2, 56, 58a und 125 Abs. 5 sowie die Abschnitte I und Ia des Neunten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(3) Der Hauptverband hat die Auswirkungen der Aufhebung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze - bezogen auf das Kalenderjahr 2017 - bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

(4) Personen, die am 31. Dezember 2016 nach den §§ 461 bis 471 pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach diesen Bestimmungen pflichtversichert, und zwar so lange, als die unständige Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(5) Die auf Grund des § 361 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen der Satzung sind gleichzeitig mit Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 unter Berücksichtigung der sodann beim Versicherungsträger vorliegenden Datenlage auf das für die Vollziehung unumgänglich notwendige Ausmaß einzuschränken.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalenderjahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.“

2. Im § 35 Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „acht“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

3. § 35 Abs. 5b lautet:

„(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.“

4. § 35 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Personen, die

  1. 1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
  2. 2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.“

5. Im § 132 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „Z 2“.

6. Nach § 356 wird folgender § 357 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015

§ 357. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6;
  2. 2. mit 1. Jänner 2017 die §§ 35 Abs. 5 und 132 Abs. 5.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 10 lit. a sublit. aa und lit. b wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

2. Im § 123 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „Z 2“.

3. Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015

§ 349. Die §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4 erster Satz und 19 Abs. 8 entfällt jeweils der Ausdruck „Z 2“.

2. § 12 samt Überschrift lautet:

„Meldung von Änderungen

§ 12. (1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) Die Dienstgeber haben vor der Einzahlung der Beiträge die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für jede versicherte Person zu melden. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.

(3) Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

3. Im § 15a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Meldungen nach § 11 sowie nach § 12 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Meldungen nach den §§ 11 und 12“ ersetzt.

4. Nach § 240 wird folgender § 241 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015

§ 241. Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4, 12 samt Überschrift, 15a Abs. 1 und 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

2. § 6 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der/Die Arbeitgeber/in hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der/Die Arbeitgeber/in hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

3. Dem § 14 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Hat der/die Anwartschaftsberechtigte insgesamt (bei einem oder mehreren Arbeitgeber/innen) weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen/diese seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH. der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der/die Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.

(9) Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Abs. 8 setzt voraus, dass der/die Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in § 14 Abs. 4 Z 3 genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Abs. 8 genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Abs. 8 genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.“

4. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 14 Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 14 Abs. 8 zuzuweisen.“

5. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich über

  1. 1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
  2. 2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
  3. 3. die vom/von der Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. 4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
  5. 5. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft

    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des/der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.“

6. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 1 zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Bemessungsgrundlagen bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen gemäß § 17 Abs. 3 ist dem/der Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu übermitteln.“

7. Im § 25 Abs. 5 wird das Wort „Lohnzetteldaten“ durch das Wort „Bemessungsgrundlagen“ ersetzt.

8. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Uneinbringliche Forderungen aus unterdeckten Konten in der BV-Kasse sind den Veranlagungserträgen gegenzurechnen.“

9. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen.“

10. § 27 Abs. 8 lautet:

„(8) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den §§ 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 und 2) an die BV-Kasse unabhängig davon, ob der/die Arbeitgeber/in die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen.“

11. § 60 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,“

12. § 69 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,“

13. Dem § 73 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die §§ 6 Abs. 1b und 2a, 14 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 25 Abs. 2, 3, 5 und 7, 27 Abs. 5 und 8, 60 Abs. 2 Z 2 und 69 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem Inkrafttreten des zitierten Bundesgesetzes.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch den Ausdruck „für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.

2. § 21 erhält folgende Überschrift:

„Bemessung des Arbeitslosengeldes“

3. § 21 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der sechsmonatigen Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. 1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. 2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. 3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  4. 4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  5. 5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  6. 6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der sechsmonatigen Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.“

4. Dem § 79 werden folgende Abs. 146 und 147 angefügt:

„(146) § 12 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(147) Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2018. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor dieser Änderung geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39j Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) (Grundsatzbestimmung) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 39j Abs. 2a lautet:

„(2a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 2b entfällt.

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 39q werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Anwartschaftsberechtigte weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.

(9) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Abs. 8 setzt voraus, dass der Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in § 39q Abs. 4 Z 3 genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Abs. 8 genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Abs. 8 genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.“

5. (Grundsatzbestimmung) § 39r Abs. 2 lautet:

„(2) (Grundsatzbestimmung) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39q Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39q Abs. 4 oder § 39s Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 39r Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs. 8 zuzuweisen.“

7. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 39j Abs. 1b und 2a sowie § 39r Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben als Inkrafttretenstermin den 1. Jänner 2017 sowie die Geltung der Bestimmungen für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 vorzusehen. § 39q Abs. 8 und 9, § 39r Abs. 3a und der Entfall des § 39j Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.“

Fischer

Faymann

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