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BGBl III 87/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

87. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 13/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 93/2016) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Moldau

17. Mai 2017

Palästina

2. Jänner 2015

Peru

17. Jänner 2017

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens abgegeben:

„Unbeschadet des Art. 15 Abs. 6 und des Art. 16 Abs. 1 lit. d genießt eine in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. a vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.

Die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. b vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“

Drozda

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