13. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Declaration
In accordance with Article 23 of the Agreement, the Republic of Austria declares that persons referred to in this article who are Austrian nationals or permanent residents of Austria shall, in the territory of the Republic of Austria, enjoy only the privileges and immunities referred to in this article.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem Art. bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Island |
Serbien und Montenegro |
Kanada |
Kroatien |
Lettland |
Liechtenstein |
Litauen |
Mali |
Namibia |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Norwegen |
Panama |
Schweden |
Slowakei |
Slowenien |
Trinidad und Tobago |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärung abgegeben:
Deutschland
Deutschland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.
Kanada
Kanada erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.
Kroatien
Die Republik Kroatien erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.
Litauen
In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.
Neuseeland
Neuseeland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.
Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Slowakei
Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Art. 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Schüssel
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