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BGBl III 6/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1327 AB 1398 S. 158. BR: AB 9693 S. 863.)

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

6.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2012. (nachfolgend „Quellensteuerabkommen“ genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat;

in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat;

in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 2015 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend „Abkommen Schweiz-EU“ genannt);

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Mit diesem Abkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU sichergestellt werden.

Art. 2 Begriffe

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die sich aus Artikel 2 des Quellensteuerabkommens ergibt.

Art. 3 Aufhebung und Folgewirkungen des Quellensteuerabkommens

1. Das Quellensteuerabkommen wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU aufgehoben.

2. Die Bestimmungen des Quellensteuerabkommens bleiben weiterhin auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 und die Ziffer 1 des Memorandums zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU bleiben auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.

3. Das in der vereinbarten Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung des Quellensteuerabkommens enthaltene Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich einschließlich der Vereinbarungen nach Ziffer 5 dieses Memorandums bleibt auch nach der Aufhebung des Quellensteuerabkommens anwendbar.

Art. 4 Überweisungen und Übermittlungen

1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens nach den Artikeln 17-30 des Quellensteuerabkommens erhobene Steuer spätestens zwei Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Quellensteuerabkommens. Innerhalb derselben Frist erstellen die schweizerischen Zahlstellen zuhanden der betroffenen Personen die Bescheinigungen nach Artikel 28 Absatz 1 des Quellensteuerabkommens.

2. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 des Quellensteuerabkommens übermitteln die schweizerischen Zahlstellen die bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens erhobenen Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 des Quellensteuerabkommens spätestens drei Monate nach dessen Aufhebung an die zuständige schweizerische Behörde.

3. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens leitet die zuständige schweizerische Behörde die Zahlungen nach Absatz 1 unter Einbehalt einer Bezugsprovision von 0,1 Prozent und die Angaben nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

5. Die Steuerbeträge nach Absatz 1 werden von den schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vor, der durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag publiziert wird. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Art. 5 Nachträgliche Überweisungen und Übermittlungen

Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge überweisen oder Meldungen übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige österreichische Behörde weiter. Artikel 4 ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäß anwendbar.

Art. 6 Kontrollen

Die zuständige schweizerische Behörde führt im Kalenderjahr nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen im Sinne von Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Quellensteuerabkommens durch.

Art. 7 Verwendung und Veröffentlichung von Informationen

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.

2. Alle gemäß Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.

Art. 8 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 vor dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU in Kraft. Wenn die letzte der beiden Notifikationen gemäß Abs. 1 am oder nach dem 5. Dezember 2016 eintrifft, tritt dieses Abkommen 30 Tage nach Eintreffen der letzten Notifikation in Kraft und wird ab dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU vorläufig angewendet.

Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich:

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

  

Ursula Plassnik m.p.

Jörg Gasser m.p.

Schlussakte

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt ist:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz-EU

Geschehen zu Bern, am 11. November 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich:

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

  

Ursula Plassnik m.p.

Jörg Gasser m.p.

Gemeinsame Erklärung zur Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Abkommen Schweiz-EU

Die Vertragsstaaten haben sich verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (nachfolgend „Abkommen Schweiz-EU“) gestellt werden können. Gruppenersuchen können auch aus Anlass des Übergangs vom Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (nachfolgend „Quellensteuerabkommen“) zum Abkommen Schweiz-EU gestellt werden. Die zuständigen Behörden beider Staaten können sich über die Ausgestaltung dieser Gruppenersuchen im Rahmen bestehender Abkommen austauschen. Ein Gruppenersuchen kann insbesondere faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.

Die Notifikationen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Abkommens wurden am 11. November bzw. 28. Dezember 2016 (erhalten am 30. Dezember 2016) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 mit 29. Jänner 2017 in Kraft.

Kern

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