7. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana
7.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana
[Abkommen in deutscher Sprache, siehe Anlagen]
[Abkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 26. August 2015 bzw. 23. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Kern
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