188. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2017) hinterlegt:
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge haben nachstehende Staaten eine Erklärung1 nach Art. 8 Abs. 7 lit. a des gegenständlichen Protokolls abgegeben:
Brunei Darussalam2 am 3. April 2017 und Kambodscha3 am 31. Juli 2017.
Drozda
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