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BGBl III 188/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

188. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2017) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Indonesien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

2. Oktober 2017

Thailand11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

7. August 2017

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge haben nachstehende Staaten eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]. nach Art. 8 Abs. 7 lit. a des gegenständlichen Protokolls abgegeben:

Brunei Darussalam22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 15/2017. am 3. April 2017 und Kambodscha33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2015. am 31. Juli 2017.

Drozda

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