45. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 211/2013) hinterlegt:
Weiters hat Kenia2 am 12. März 2014 eine Erklärung1 nach Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken abgegeben.
Ostermayer
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