15. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Brunei Darussalam am 6. Oktober 2016 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 25/2016) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung1 gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c des Protokolls abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Antigua und Barbuda2 am 9. Jänner 2017 eine Erklärung1 gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des gegenständlichen Protokolls abgegeben.
Drozda
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