174. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 18. September 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/2017) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehende Erklärung abgegeben:
„Gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt Rumänien, dass die in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von Rumänien ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gab und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.“
Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zu Zypern am 10. Juli 2017 eine Einwendung2 erhoben.
Drozda
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