173. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Myanmar am 6. Oktober 2017 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2017) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:
„Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik der Union Myanmar, dass gemäß der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, der Begriff „das Recht auf Selbstbestimmung“, der in diesem Artikel aufscheint, auf keinen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat anwendbar ist und nicht dafür herangezogen werden könne, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit eines souveränen und unabhängigen Staates zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würde, zu gestatten oder zu ermutigen. Darüber hinaus soll der Begriff nicht in einer Weise angewendet werden, dass er Abschnitt 10 der Verfassung der Republik der Union von Myanmar, 2008, unterlaufen würde.“
Drozda
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