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BGBl III 70/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(NR: GP XXV RV 374 AB 462 S. 61. BR: AB 9330 S. 839.)

70.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

„Zu Art. 5:

Österreich erklärt gemäß Art. 5 lit. a, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete11 Eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209]. und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.

Lettland:

Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.

Lettland erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.

Slowenien:

Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.

Slowenien erklärt gemäß Art. 5 des Protokolls, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Spanien:

Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
  4. 4. Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem „vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gilt für das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen.
  5. 5. Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Tschechische Republik:

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. a des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Art. 4 des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.

Zypern:

Zypern erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.

Faymann

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