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BGBl III 162/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

162. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/2015) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Fidschi11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9]

14. März 2016

Komoren

25. Mai 2017

Palästina

2. April 2014

São Tomé und Príncipe

10. Jänner 2017

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober 2016

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 53/2013. zu Art. 1 des Übereinkommens am 31. Jänner 2013, gegen die Erklärung (den Vorbehalt) von Laos22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 53/2013. zu Art. 1 des Übereinkommens am 23. September 2013 und gegen den Vorbehalt Fidschis zu Art. 1 des Übereinkommens am 16. März 2017 Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9] erhoben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Sri Lanka33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 202/2005. am 16. August 2016 eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9] gemäß Art. 22 des Übereinkommens abgegeben.

Drozda

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