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BGBl III 12/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Kundmachung: Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
[CELEX-Nr.: 32016L2309]

12. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 7. Oktober 2016, vom 6. Dezember 2016 sowie vom 3. Jänner 2017 wurden die nachstehenden Änderungen und Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 72/2015) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen:

[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]

[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Die vorliegenden Änderungen sind gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2016/2309/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 48, hinsichtlich des Anhangs III.1 umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Drozda

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