96. Bundesgesetz, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG - MING geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz - MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 51.
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG , ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 99.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne“ gestrichen.
3. In § 2 Abs.2 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2“ gestrichen.
4. In den §§ 3, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 3“ eingefügt.
5. In den §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ die Wortfolge „oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3“ eingefügt.
6. In § 12 Z 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2“ die Wortfolge „oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3“ eingefügt.
7. In § 4 Abs. 6 wird der Begriff „europäischen“ durch den Begriff „Europäischen“ ersetzt.
8. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.
(3) Die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl II Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2016, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. II Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2011, außer Kraft.“
Bures Kopf Hofer
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