114. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten aktualisiert wird
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 22. Dezember 2010 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) und der Mitteilung der Kommission 2010/C 349/05 vom 22.12.2010 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 19. Juli 2010, BGBl. II Nr. 237/2010, wird hiermit hinsichtlich der Z 1 gegenstandslos.
Anlage 1
Mitterlehner
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