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BGBl I 121/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Bundesgesetz: Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016
(NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S. 158 . BR: AB 9707 S. 862 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0048 ]

121. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 2 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Artikel 3 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG)

Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG)

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a Abtretung“

2. In § 20a Abs. 1 Z 6 wird die Wendung „Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wendung „Straftaten nach dem BörseG, BGBl. I Nr. 79/2016“ ersetzt.

3. In § 20a Abs. 4 wird die Wendung „§§ 26 und 27“ durch die Wendung „§§ 25a, 26 und 27“ ersetzt, der letzte Satz entfällt.

4. In § 25 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

5. § 25 Abs. 6 entfällt.

6. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Abtretung

§ 25a. (1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.

(2) Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.“

7. In § 31 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 195)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 195 und 209a Abs. 6)“ ersetzt.

8. In § 35 Abs. 1 wird die Wendung „Z 6“ durch „Abs. 3“ ersetzt.

9. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (§ 12 StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs. 2 zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.“

10. In § 39 Abs. 1a wird das Wort „geführten“ durch das Wort „geführt“ ersetzt.

10a. In § 49 Z 4 entfällt nach der Wendung „§ 59“ die Wendung „Abs. 1“.

11. In § 59 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.“

12. Der bisherige Inhalt des § 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“.

13. Dem § 59 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.“

13a. In § 164 Abs. 1 wird die Wendung „§ 59 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 59 Abs. 2“ ersetzt.

14. In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt die Wendung „oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Abs. 2)“.

15. In § 174 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen.“

16. In § 175 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.“

16a. In § 188 Abs. 3 wird die Wendung „§ 59 Abs. 2“ durch die Wendung „§ 59 Abs. 3“ ersetzt.

17. In § 189 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „schriftlich“ die Wendung „und telefonisch“ eingefügt, das Wort „Briefverkehrs“ wird durch die Wortfolge „Brief- und Telefonverkehrs“ ersetzt.

18. § 198 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“

19. In § 199 wird die Zahl „209“ durch die Zahl „209b“ ersetzt.

20. In § 208 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Vom Rücktritt von“ das Wort „der“ eingefügt.

21. § 209a lautet:

§ 209a. (1) Der Täter einer Straftat,

  1. 1. die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt,
  2. 2. die der Zuständigkeit der WKStA (§ 20a) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oder
  3. 3. nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,

    hat nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den §§ 199, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Z 1 bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Z 3).

(2) Soweit der Täter wegen seiner Kenntnisse über in Abs. 1 genannte Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen (§§ 48 Abs. 1 Z 2, 164, 165) und wegen dieser Taten kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist von vornherein ausgeschlossen.

(3) Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags der Informationen zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen entsprechen. Liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB dessen Anwendung zu beantragen und dies auch dem Beschuldigten mitzuteilen.

(4) Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.

(5) Wenn

  1. 1. die eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt wurde oder
  2. 2. die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen wesentlichen Beitrag im Sinn des Abs. 1 zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 3 genannten Verabredung, Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,

    kann die nach Abs. 4 vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Z 1 oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.

(6) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung nach Abs. 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. §§ 195 Abs. 3 und 196 gelten sinngemäß.

(7) Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von § 19 Abs. 1 Z 1 VbVG einer Verbandsgeldbuße von 100 Tagessätzen entsprechen.“

22. In § 209b Abs. 1 wird nach der Wendung „Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3“ die Wendung „und Abs. 4“ eingefügt und in Abs. 2 die Wendung „§ 209a Abs. 4 und 5“ durch die Wendung „§ 209a Abs. 5 und 6“ ersetzt.

23. In § 212 wird in Z 6 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 7 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.“

24. In § 215 Abs. 3 und in § 485 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wendung „§ 212 Z 3 und 4“ durch die Wendung „§ 212 Z 3, 4 und 8“ ersetzt.

25. In § 287 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“

26. In § 294 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“

27. In § 367 Abs. 1 erster Satz entfällt nach dem Wort „ordnet“ das Wort „der“.

28. § 381 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;“

29. In § 471 wird vor der Zitierung „286 Abs. 1“ die Wendung „233 bis 237,“ eingefügt.

30. In § 514 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) §§ 20a Abs. 1 Z 6 und Abs. 4, 25 Abs. 3 und 6, 25a, 31 Abs. 6 Z 3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1a, 59, 174 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2, 175 Abs. 5, 189 Abs. 1, 198 Abs. 2 Z 3, 199, 208 Abs. 3, 209a, 209b Abs. 1 und 2, 212, 215 Abs. 3, 287 Abs. 1, 294 Abs. 5, 367 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 6, 471 und 485 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. §§ 212, 215 Abs. 3 und 485 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert. §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Offenbarung der Tatsachen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist; für vor diesem Zeitpunkt offenbarte Tatsachen gelten weiterhin die §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010. §§ 31 Abs. 6 Z 3, 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“

31. Dem § 516a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“

Artikel 2

Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet :

  1. „4. gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.“

2. In § 20 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach § 59 StPO vorzugehen.“

Artikel 4

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 30 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 30a Recht auf einen Verteidiger“

2. In § 16a werden in Z 3 zu Beginn die Wendung „das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie“ eingefügt und das Zitat „§ 29 ARHG“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 4 ARHG“ ersetzt, der Punkt am Ende von Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.“

3. Der bisherige Inhalt von § 16a enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.“

4. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Fristen nach Abs. 1 und 2 werden durch das Recht der betroffenen Person nach § 16a Abs. 1 Z 5 nicht berührt.“

5. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Recht auf einen Verteidiger

§ 30a. (1) Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.

(2) Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 3 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.“

6. In § 140 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

7. Der bisherige Inhalt von § 141 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Artikel 3 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Kopf

Kern

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