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BGBl II 406/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

406. Verordnung: Schweinegesundheitsverordnung - SchwG-VO

406. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung - SchwG-VO)

Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, und des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine zur Zucht oder Mast halten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
  2. 2. Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
  3. 3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
  4. 4. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
  5. 5. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
  6. 6. Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
  7. 7. kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
  8. 8. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
  9. 9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen in Ställen, die über einen Stallinnen- und Stallaußenbereich verfügen;
  10. 10. Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
  11. 11. Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
  12. 12. amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
  13. 13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.

2. Hauptstück

Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Anforderungen an die Stallhaltung

§ 3. (1) Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.

(2) Bei

  1. 1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
  2. 2. Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
  3. 3. kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,

    hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.

Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen

§ 4. (1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.

(2) Die Haltung von Schweinen, welche

  1. 1. auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
  2. 2. nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,

    hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.

(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf - bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb - epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.

Genehmigungspflichtige Haltungen

§ 5. (1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
  2. 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.

    In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch - auf Schweine übertragbare - anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.

(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
  2. 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch - auf Schweine übertragbare - anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.

    Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.

Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.

(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

  1. 1. sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
  2. 2. Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
  3. 3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.

    Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.

Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte

§ 7. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.

(2) Die Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn

  1. 1. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt dauernd nicht in der Lage ist, die ihr bzw. ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
  2. 2. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
  3. 3. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an vertraglich oder in einschlägigen Rechtsnormen festgelegte Bedingungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(4) Bei Beständen, die nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.

Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen

§ 8. (1) Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

  1. 1. die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
  2. 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.

    Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister

  1. 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
  2. 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
  3. 3. die durchgeführten Maßnahmen

    nachweislich zu dokumentieren.

(3) Bei

  1. 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
  2. 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
  3. 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
  4. 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
  5. 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung

    hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat - sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat - alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.

Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

§ 9. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. 1. Belegungsdatum,
  2. 2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. 3. Umrauschen,
  4. 4. Aborte,
  5. 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

    dokumentiert werden.

Amtliche Beaufsichtigung

§ 10. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß § 6 und
  2. 2. eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.

(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß § 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß § 13 zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom Landeshauptmann jährlich bis 31. März vorzulegen.

(3) Der Bericht des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.

Behördliche Maßnahmen

§ 11. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann

  1. 1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
  2. 2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
  3. 3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.

Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen

§ 12. (1) Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges IV leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Art. 9 leg. cit. hinzuweisen.

(2) Die amtliche Anerkennung gemäß Abs. 1 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3. Hauptstück

Überwachung der Tiergesundheit

Überwachung bestimmter Krankheiten

§ 13. (1) Schweine, deren Haltung dieser Verordnung unterliegt, sind im Rahmen eines Überwachungsprogramms der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen - nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan - einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige in Anhang 5 genannte Krankheit zu unterziehen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit den in Anhang 5 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Kundmachung des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch - auf Schweine übertragbare - anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan gemäß Abs. 1 vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch andere Kontrollen und Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

Probenahme und Rückverfolgbarkeit

§ 14. (1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der AGES zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben sowie gegebenenfalls der Gruppen oder Einzeltiere gegeben sein. Diese Forderung ist im Falle der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das Schlachthofrückmeldesystem jedenfalls erfüllt.

(2) Stehen den amtlichen Probenziehern die amtlichen Einsendesysteme VIS oder Schlachthofrückmeldesystem funktionell zur Verfügung, so sind die Einsendungen über diese auch zu erfassen und an die AGES elektronisch zu übermitteln.

4. Hauptstück

Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Biosicherheitskommission

§ 15. (1) Zur Evaluierung sowie Vorbereitung der Verbesserung und Anpassung der Maßnahmen dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Biosicherheitskommission für Schweinegesundheit (Schweinegesundheitskommission - SGK) eingerichtet.

(2) Die SGK besteht aus:

  1. 1. einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/Vorsitzenden,
  2. 2. einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3. je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
  4. 4. je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
  5. 5. einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.

    Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen Produktionsrichtung zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen.

(3) Für den/die Vorsitzenden/e und jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der/die Vorsitzende ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 sowie die Experten/innen der Länder und der Landwirtschaftskammer Österreichs sind von den jeweils entsendungs- oder nennungsberechtigten Stellen bekanntzugeben und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit diesen Stellen zu bestellen und abzuberufen.

(5) Der Wirkungsbereich der SGK umfasst:

  1. 1. Erstellung von Vorschlägen für und Evaluierung von Leitlinien, Handbüchern und Checklisten zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen;
  2. 2. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Hygiene und anderer Tiergesundheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung sowie
  3. 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung auf Grund von Vollzugserfahrungen.

(6) Die SGK ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Eine Angelegenheit gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(7) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann von der SGK beschlossene Vorschläge, denen die/der Vorsitzende und die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsendeten Mitglieder zugestimmt haben, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als allgemein verbindliche Anordnung veröffentlichen.

Übergangsregelungen

§ 16. (1) Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 zu erfüllen.

(2) Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung - ausgenommen §§ 13 und 14 - tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) §§ 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden können.

3. Der Stall muss durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten - wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

5. Auslaufhaltungen müssen so eingefriedet werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand - unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

6. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

Abschnitt II

Anforderungen an den Betrieb

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen müssen sich ein Wasserabfluss sowie Einrichtungen, an denen Schuhwerk gereinigt und desinfiziert werden kann, befinden.

Anhang 2

Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

Der Betrieb muss

1. über eine stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, welche aus mindestens folgenden Einrichtungen bestehen muss:

a) Handwaschbecken,

b) Wasseranschluss mit Abfluss,

c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung, einschließlich von Schuhwerk;

2. über eine stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen;

3. über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen;

4. sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen zur Verfügung stehen (diese Einrichtungen können Verladerampen, mobile Aufstiegshilfen, Hebebühnen und ähnliches sein);

5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;

6. über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen verfügen;

7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der - sofern nicht Abschnitt IV Z 1 Anwendung findet - zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;

8. sicherstellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in anderen Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.

Abschnitt II

Betriebsablauf

Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,

2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,

3. Futter und Einstreu am Betrieb vor Wildschweinen geschützt gelagert werden kann und

4. über die Eintragung in das nach der Tierkennzeichnungsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

Abschnitt III

Reinigung und Desinfektion

1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen.

2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig zu reinigen.

3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

  1. a) im Anlassfall, jedoch mindestens einmal jährlich eine planmäßige und wirkungsvolle Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,
  2. b) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt werden,
  3. c) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhwerk regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt werden; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.

5. Erforderlichenfalls sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an eine Reinigung durchzuführen.

6. Die Ställe und eingesetzten Gerätschaften sind in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.

Abschnitt IV

Isolierung und Transport

1. Zuchtschweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine in den Isolierstall eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,

  1. a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
  2. b) zu diagnostischen Zwecken oder
  3. c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.

2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Betriebsinhabern bzw. Betriebsinhaberinnen oder den beteiligten Viehhändlern bzw. -händlerinnen oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass

  1. a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, bei Sammeltransporten - einschließlich Verbringungen zum Schlachthof - die Reinigung und allfällige Desinfektion vor der ersten Beladung erfolgt;
  2. b) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.

Anhang 3

Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation

1. Bei Freilandhaltung

a) muss diese doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,

b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,

c) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand - Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäß Formulierung kenntlich gemacht werden,

d) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine, die in einem schriftlich vorliegenden Notfallsplan dargestellt ist, verfügen,

e) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.

Der Umkleideraum oder Container muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. i. Handwaschmöglichkeit,
  2. ii. Wasserbehälter zur Reinigung von Schuhen oder Stiefeln,
  3. iii. Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur allfälligen Desinfektion von Schuhwerk,
  4. iv. Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhwerks.

f) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt III Z 4 lit. b gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.

3. Der Betrieb muss

a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,

b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,

c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.

Abschnitt II

Betriebsablauf

Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,

2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,

3. in das Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

Abschnitt III

Reinigung und Desinfektion

1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen.

3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder

Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und

b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.

c) Einstreu sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert wird.

5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.

Abschnitt IV

Isolierung und Transport

1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,

a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,

b) zu diagnostischen Zwecken oder

c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.

Abweichend von Z 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.

2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, dass

a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,

b) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.

Anhang 4

Anforderungen an besondere Haltungsformen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein

3. Der Stall muss durch ein Schild „Für Unbefugte Betreten verboten - wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Z 1 müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.

6. Die Auslauffläche im Freiland muss so eingefriedet sein, dass die Tiere die Alm oder Weidefläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern und Betreten hintangehalten wird.

Anhang 5

Überwachungspflichtige Krankheiten

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

Aujeszky´sche Krankheit

Brucella suis

Oberhauser

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