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BGBl II 401/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

401. Verordnung: Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (2. GMMO-VO Novelle 2016)

401. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (2. GMMO-VO Novelle 2016)

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013 und die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel der Verordnung lautet:

„Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 - GMMO-VO“

2. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Liefer- und Bezugsrichtung je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Richtung und je Stunde zur Anwendung. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.“

3. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Liefer- und Bezugsrichtung je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Richtung und je Stunde zur Anwendung. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.“

4. Nach § 47 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 32 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 401/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.“

Urbantschitsch Eigenbauer

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