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BGBl II 400/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

400. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate

400. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl. Nr. 237/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem Verordnungstitel werden folgender Kurztitel und folgende Abkürzung in Klammer nachgestellt: „(Verordnung Arbeitsinspektorate - AiatV)“.

2. In § 1 wird nach der Wortfolge „2. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Ost)“, nach der Wortfolge „4. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien West)“, nach der Wortfolge „5. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Süd und Umgebung)“, nach der Wortfolge „6. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Nord und NÖ Weinviertel)“, nach der Wortfolge „7. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Industrieviertel)“, nach der Wortfolge „8. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Mostviertel)“, nach der Wortfolge „10. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Salzburg)“, nach der Wortfolge „13. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Kärnten)“, nach der Wortfolge „14. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Tirol)“, nach der Wortfolge „15. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Vorarlberg)“, nach der Wortfolge „16. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Burgenland)“, nach der Wortfolge „17. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Waldviertel)“, und nach der Wortfolge „18. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Oberösterreich West)“ aufgenommen.

3. In § 1 entfällt die Wortfolge „1. Aufsichtsbezirk: 1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;“.

4. In § 1 lauten die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk:

  1. „2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost):

4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;“

5. In § 1 lauten die Ausführungen zum 3. Aufsichtsbezirk:

  1. „3. Aufsichtsbezirk (Wien Zentrum):

1., 2., 3., 8., 9., 16., 17., 18., 19. und 20. Wiener Gemeindebezirk;“

6. In § 1 entfällt die Wortfolge „4. Aufsichtsbezirk (Wien West): 7., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;“.

7. In § 1 entfällt in den Ausführungen zum 5. Aufsichtsbezirk die Wortfolge „das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;“ und in den Ausführungen zum 6. Aufsichtsbezirk die Wortfolge „das links der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;“.

8. In § 1 lauten die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk:

  1. „8. Aufsichtsbezirk (NÖ Wald- und Mostviertel):die Städte Krems a. d. Donau, St. Pölten und Waidhofen an der Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Lilienfeld, Melk, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;“

9. In § 1 lauten die Ausführungen zum 9. Aufsichtsbezirk:

  1. „9. Aufsichtsbezirk (Oberösterreich Ost):die Städte Linz, Steyr und Wels; die politischen Bezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung und Wels-Land;“

10. In § 1 lauten die Ausführungen zum 11. Aufsichtsbezirk:

  1. „11. Aufsichtsbezirk (Steiermark):das Land Steiermark;“

11. In § 1 entfällt die Wortfolge „12. Aufsichtsbezirk: die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Murtal, Leoben, Liezen und Murau;“.

12. In § 1 entfällt die Wortfolge „17. Aufsichtsbezirk (NÖ Waldviertel): die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;“.

13. In § 1 entfällt die Wortfolge „19. Aufsichtsbezirk: die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-Land.“ und es wird in den Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk nach dem Wort „Vöcklabruck“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

14. Der bisherige § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk“ durch „für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk“ ersetzt und es entfallen die Wortfolgen „für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;“ und „für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.“ und der Strichpunkt nach „Vöcklabruck“ wird durch einen Punkt ersetzt.

15. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d. Donau;“.

16. In § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. „(2. Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
  2. 1. Außenstelle Wels zum Sitz in Linz
  3. 2. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
  4. 3. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck“

17. In § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten“

18. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 umfasst der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten auch das Gebiet des 4. Aufsichtsbezirkes.“

19. § 3 Abs. 1 (neu) letzter Satz entfällt.

20. In § 3 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(1. bis 6. Aufsichtsbezirk)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt.

21. In § 3 Abs. 6 wird im zweiten Satz das Wort „Berufungsverfahren“ durch „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

22. In § 4 Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „dem Heimarbeitsgesetz“ durch das Zitat „§§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes“ und der Ausdruck „19.“ durch „18.“ ersetzt, die Wortfolge „nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen“ entfällt und es wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen“ ersetzt durch „Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen“; im zweiten Satz wird der Ausdruck „1. bis 6.“ durch den Ausdruck „2., 3., 5. und 6.“ ersetzt.

23. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.“

24. § 4 Abs. 1 (neu) letzter Satz entfällt.

25. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen“.

26. § 4 Abs. 3 entfällt.

27. In § 4 Abs. 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „Übertretung“ das Zitat „von §§ 16 oder 17“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

28. In § 5 werden folgende Abs. 6 bis 10 angefügt:

„(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.

(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:

  1. 1. in § 1
    1. a) die Ausführungen zum 3., 9. und 11. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 sowie die Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
    2. b) die Klammerausdrücke in den Ausführungen zum 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
  2. 2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 14, § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 16, § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 18 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Z 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.

    Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 1., 12. und 19. Aufsichtsbezirk außer Kraft.

(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.

(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:

  1. 1. in § 1 die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
  2. 2. § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 15 und § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Z 17 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.

    Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 17. Aufsichtsbezirk außer Kraft.

(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:

  1. 1. am 1. Mai 2017 vom Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk, vom Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk und vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk;
  2. 2. am 1. November 2019 vom Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk;
  3. 3. am 1. Mai 2021 vom Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk.“

Stöger

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