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BGBl II 325/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

325. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

325. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986 (StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 388/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „sowie Auslieferungs- und Mediensachen“ durch die Wendung „, Auslieferungs- und Mediensachen sowie Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, wegen Verhetzung (§ 283 StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e und 278f StGB oder § 282a StGB („extremistische Strafsachen“) oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB („Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“)“ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3a wird nach dem Klammerausdruck „(Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“ die Wendung „sowie die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen“ eingefügt.

3. § 53 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Bestimmungen der § 4 Abs. 3 und 3a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 325/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Brandstetter

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