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BGBl II 388/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

388. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

388. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986 (StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 204/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten, Verdächtigen oder“ eingefügt.

3. In § 8 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

4. In § 8a Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Verdächtigen oder“ eingefügt.

5. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (§ 8a Abs. 2 StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.“

6. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG“ durch die Wortfolge „gemäß § 8a Abs. 2 StAG“ ersetzt.

7. § 14 Abs. 5 entfällt.

8. In § 18 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren“.

9. § 18 Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:

  1. „5. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,“

10. § 18 Abs. 1a entfällt.

11. In § 18 Abs. 2 lautet Z 3 wie folgt:

  1. „3. „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,“

12. In § 18 Abs. 2 lautet Z 4 wie folgt:

  1. „4. „OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,“

13. In § 18 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. „NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.“

14. In § 19 Z 1 wird im zweiten Halbsatz die Wortfolge „einem Beschuldigten“ durch die Wortfolge „einer Person“ ersetzt, der letzte Halbsatz lautet wie folgt:

„unter dieser Zahl sind die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Verdächtigen oder Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.“

15. In § 19 Z 3 wird vor dem Wort „Beschuldigte“ die Wortfolge „Angezeigte, Verdächtige oder“ eingefügt.

16. In § 19 Z 9 wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten, Verdächtigen oder“ eingefügt.

17. In § 23 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz und“, das Wort „alle“ wird durch das Wort „Alle“ ersetzt.

18. In § 23 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „Ausfertigungen von“ die Wortfolge „Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz,“ eingefügt.

19. In § 26 entfällt Abs. 7.

20. § 27 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,“

21. In § 53 wird der zweite Abs. 3 in Abs. 4 sowie die bestehenden Abs. 4 in Abs. 5, Abs. 5 in Abs. 6 und Abs. 6 in Abs. 7 umbenannt sowie nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1, 8a Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 19, 23 Abs. 1, 26 sowie 27 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 388/2015, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Brandstetter

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