298. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich des I. Jahrgangs mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 701/1993.
§ 2. In der Anlage 2 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) zur Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016, BGBl. II Nr. 204/2016, lautet in Abschnitt VI (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die Z 1 (Katholischer Religionsunterricht):
„1. Katholischer Religionsunterricht:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 298/2016 in der geltenden Fassung.“
Anlage 1
Hammerschmid
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