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BGBl II 216/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Verordnung: Änderung der Schulobstverordnung 2015

216. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Schulobstverordnung 2015 geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), BGBl. II Nr. 235/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und direkt von einem Kind konsumiert werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder gesättigten Fettsäuren je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichprodukts. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 7a. (1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.

(2) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann von 01. Februar bis Ende Februar eine weitere Antragstellung erfolgen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
  2. 2. die Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ,
  3. 3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4,
  4. 4. en voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
  5. 5. maximaler Kilopreis je Produkt.

(4) Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt eine Portion pro Tag pro Kind gemäß § 3.

(5) Die AMA kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen.

(6) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(7) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 aufzunehmen. Bei Antragstellung gemäß Abs. 2 hat eine Lieferung erst nach erfolgter Genehmigung durch die AMA zu erfolgen.

(8) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 7 und § 7a entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller bzw. der einzelnen Antragstellerin gemäß § 7a Abs. 6 zugeteilten Budgetmittel erfolgen.“

4. § 9 samt Überschrift lautet:

„Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 5

§ 9. (1) Für Maßnahmen gemäß § 5 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 in den Antragszeiträumen 01. Oktober bis 31. Oktober und 01. Jänner bis 31. Jänner eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist bei Leistungserbringung durch Dritte gegebenenfalls ein Vergleichsangebot vorzulegen.

(2) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.

(3) Ein Projekt gemäß § 5 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Werden gleichartige Projekte eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 5 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.

(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.

(5) Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.

(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen.

(7) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.

(8) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:

  1. 1. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. 2. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
  3. 3. für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass diese der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.“

5. § 10 Abs. 1 entfällt.

6. Bei § 10 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.

7. § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 7a, 8 Abs. 1, 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2016 sind auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden.“

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