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BGBl II 217/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

217. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

217. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 39, 55a, 58 bis 63a, 68a und 72 bis 82 sowie
  2. 2. des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 37/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten“

2. § 1 lautet:

§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

  1. 1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. 2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
  3. 3. den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

    jeweils einschließlich der Sonderformen.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2016 treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der I. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.

Anlage 1

Anlage 1 

Hammerschmid

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