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BGBl II 182/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

182. Verordnung: EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016
[CELEX-Nr.: 32013L0055]

182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)

Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeile angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10“

3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.

4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:

  1. „1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
  3. 3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. 4. Nachweise gemäß § 3,
  5. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
  6. 6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.“

5. In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz“ eingefügt.

6. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt.

7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und es wird nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und des“ eingefügt.

9. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 10. (1) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Oberhauser

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