182. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung) geändert wird (EWR-Psychotherapieverordnung Novelle 2016)
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung), BGBl. II Nr. 409/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapieverordnung)“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeile angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10“
3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.
4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:
- „1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychotherapiegesetz,
- 3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
- 4. Nachweise gemäß § 3,
- 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat und
- 6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.“
5. In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychotherapiegesetz“ eingefügt.
6. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt.
7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“
8. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt und es wird nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und des“ eingefügt.
9. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 10. (1) Durch diese Verordnung werden
- 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,
- 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,
in österreichisches Recht umgesetzt.“
Oberhauser
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