vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 181/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Verordnung: EWR-Psychologenverordnung Novelle 2016
[CELEX-Nr.: 32013L0055]

181. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung) geändert wird (EWR-Psychologenverordnung Novelle 2016)

Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung), BGBl. II Nr. 408/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeile angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10“

3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ und die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

4. § 2 Z 1 bis 6 lauten:

  1. „1. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. Diplom im Sinne der §§ 1, 2 oder 3 EWR-Psychologengesetz,
  3. 3. Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
  4. 4. Nachweise gemäß § 3,
  5. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,
  6. 6. Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.“

5. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische“ durch die Wortfolge „die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie bzw. Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „einer klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychologengesetz“ eingefügt.

11. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

12. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt und es wird die Wortfolge „und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

14. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“

15. In § 5 Abs. 1 werden die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ sowie jeweils die Wortfolgen „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ und „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Psychologengesetzes“ die Zahl „2013“ eingefügt.

17. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ sowie die Wortfolge „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

18. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ ersetzt.

19. In § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt, nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ wird die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und“ eingefügt und es wird die Wortfolge „die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.

22. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 10. (1) Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016 S. 20,
  2. 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,

    in österreichisches Recht umgesetzt.“

Oberhauser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)