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BGBl II 177/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
[CELEX-Nr.: 32013L0055]

177. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3a Abs. 1b und 5 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2016, wird verordnet:

Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel der Verordnung werden das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Überschrift:

„Pharmazeutisches Fachpersonal“

3. § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
  2. 4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.“

4. § 1a Abs. 4 und 5 entfällt.

5. § 2 erhält folgende Überschrift:

„Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten“

6. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:

  1. 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
  2. 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
  3. 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
  4. 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
  5. 5. das Medikationsmanagement.

(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.“

7. § 4 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.

(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn

  1. 1. eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat,
  2. 2. sich die Ausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 8 verlängert,
  3. 3. die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde,
  4. 4. mindestens eine/einer der beiden Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird oder
  5. 5. die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten bewilligt hat.“

8. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3e eingefügt:

„(3a) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass außer der/dem Ausbildungsverantwortlichen nachweislich zwei oder mehrere weitere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker in einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt mindestens eineinhalb Volldiensten in dem Betrieb beschäftigt sind und
  2. 2. dies die Arbeitsmarktlage für Aspirantinnen/Aspiranten in Abwägung der Arbeitsmarktlage für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker erfordert.

(3b) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.

(3c) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist.

(3d) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist.

(3e) Die Rücknahme der Bewilligung gemäß Abs. 3d ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können.“

9. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß § 4a Abs. 1 erfüllt ist. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.“

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Untersagung des Ausbildens von Aspiranten

§ 4a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,

  1. 1. wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
  2. 2. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Z 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
  3. 3. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz verfügt, oder
  4. 4. wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.

(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.

(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.

(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.

(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.“

11. § 5 erhält folgende Überschrift:

„Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit“

12. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise einer Behinderung oder Erkrankung, der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.“

13. § 5 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt

  1. 1. für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen auf Antrag der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.“

14. Dem § 5 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Abs. 3 Z 2 hinausgehen.

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.“

15. § 6 erhält folgende Überschrift:

„Pflichten des Ausbildungsverantwortlichen und des Aspiranten“

16. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.“

17. In § 8 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.

18. § 9 erhält folgende Überschrift:

„Zulassung zur Prüfung“

19. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „praktische Prüfung“ durch die Wortfolge „Fachprüfung für den Apothekerberuf“ ersetzt.

20. § 9 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

21. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.“

22. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Prüfung“

23. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.“

24. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.

25. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.“

26. § 15a Abs. 2 entfällt, Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.“

27. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „18“ durch die Wortfolge „3g Apothekengesetz“ ersetzt.

28. § 18 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.0004.2016 S. 20, umgesetzt.“

29. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 19. Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

30. In der Anlage wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.

Oberhauser

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