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BGBl II 178/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

178. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 2 wird die Wortfolge „und an der Vienna Elementary School;“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;“ ersetzt.

2. Im § 1 Z 12 wird die Wortfolge „des International Peace Institute (IPI)“ durch die Wortfolge „des International Peace Institute - Internationales Friedensinstitut (IPI)“ ersetzt und die Wortfolge „und des Vienna Economic Forum (VEF);“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions und des World Public Forum - Dialogue of Civilizations (WPFDC);“ ersetzt.

3. Im § 1 Z 13 wird jeweils die Wortfolge „Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika“ durch die Wortfolge „Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika“ ersetzt.

4. Im § 1 Z 14 wird die Wortfolge „Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland“ durch die Wortfolge „Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, der Republik Korea und von Neuseeland“ und der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. Dem § 1 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“

6. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 1 Z 2, 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.“

Stöger

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