176. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den 54. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 4. Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 5. Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.
Oberhauser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)