155. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird
Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, sowie des § 34 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. a wird der Betrag von „143 Euro“ durch den Betrag von „160 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Z 1 lit. b wird der Betrag von „83 Euro“ durch den Betrag von „93 Euro“ ersetzt.
3. In § 2 Z 1 lit. c wird der Betrag von „116 Euro“ durch den Betrag von „130 Euro“ ersetzt.
4. In § 2 Z 1 lit. d wird der Betrag von „58 Euro“ durch den Betrag von „65 Euro“ ersetzt.
5. In § 2 Z 2 lit. a wird der Betrag von „176 Euro“ durch den Betrag von „197 Euro“ ersetzt.
6. In § 2 Z 2 lit. b wird der Betrag von „105 Euro“ durch den Betrag von „118 Euro“ ersetzt.
7. In § 2 Z 2 lit. c wird der Betrag von „149 Euro“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt.
8. In § 2 Z 2 lit. d wird der Betrag von „72 Euro“ durch den Betrag von „81 Euro“ ersetzt.
9. In § 2 Z 3 lit. a wird der Betrag von „42 Euro“ durch den Betrag von „47 Euro“ ersetzt.
10. In § 2 Z 3 lit. b wird der Betrag von „30 Euro“ durch den Betrag von „34 Euro“ ersetzt.
11. § 3 Abs. 1 lautet:
„§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.“
12. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „24 Euro“ durch den Betrag von „27 Euro“ ersetzt.
13. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Betrag von „470 Euro“ durch den Betrag von „480 Euro“ ersetzt.
14. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Betrag von „680 Euro“ durch den Betrag von „695 Euro“ ersetzt.
15. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. d wird der Betrag von „371 Euro“ durch den Betrag von „380 Euro“ ersetzt.
16. In § 4 Z 3 lit. e wird der Betrag von „135 Euro“ durch den Betrag von „138 Euro“ ersetzt.
17. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.“
Brandstetter
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