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BGBl II 135/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016

135. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2016 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016)

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr.163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) Die Anlage 2 bezeichnet die in Anlage 1 verwendeten einheitlichen Kategorien.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2015, BGBl II Nr. 32/2015, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Schelling

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