135. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2016 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr.163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
(2) Die Anlage 2 bezeichnet die in Anlage 1 verwendeten einheitlichen Kategorien.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2015, BGBl II Nr. 32/2015, außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Schelling
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