120. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schilderherstellung und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie Vergolder und Staffierer mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Berufskraftfahrer die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Beschriftungsdesign und Werbetechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Beschriftungsdesign und Werbetechnik | 3 | Lackiertechnik | 1. | voll |
Maler/in und Beschichtungs-techniker/in - Schwerpunkt Dekormaltechnik - Schwerpunkt Funktions- beschichtungen - Schwerpunkt Historische Maltechnik - Schwerpunkt Korrosionsschutz | 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll | ||
Vergolder und Staffierer | 1. | voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Dekormaltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Historische Maltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Korrosionsschutz und Vergolder und Staffierer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Beschriftungsdesign und Werbetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Blumenbinder und –händler (Florist) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner sowie Garten- und Grünflächengestaltung mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
5. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Florist/Floristin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Florist/Floristin | 3 | Friedhofs- und Ziergärtner/in | 1. 2. | voll ½ |
Garten- und Grünflächengestaltung | 1. | voll |
6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/Floristin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres und im Ausmaß eines Drittels des zweiten Lehrjahres festgelegt.
7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/Floristin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres und im Ausmaß der Hälfte des zweiten Lehrjahres festgelegt.
8. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Florist/Floristin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Forsttechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Forsttechnik (Ausbildungs- versuch) | 3 | Garten- und Grünflächengestaltung | 1. | voll |
Holztechnik | 1. | voll |
9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Garten- und Grünflächengestaltung sowie Holztechnik eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Forsttechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
10. In der Anlage 3 wird folgende Ziffer 2 angefügt:
„2. Die gemäß Art. I § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.“
11. bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gleisbautechnik entfällt der Begriff „(Ausbildungsversuch)“
12. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen in der Anlage 1 lauten:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Luftfahrzeugtechnik | 3,5 | Elektrotechnik | 1. | voll |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik | 1. 1. | voll voll | ||
Kraftfahrzeugtechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Land- und Baumaschinentechnik | 1. | voll | ||
Leichtflugzeugbauer/in | 1. | voll | ||
Mechatronik | 1. 2. | voll voll | ||
Metallbearbeitung | 1. 2. | voll voll | ||
Metalltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Prozesstechnik | 1. | voll |
13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Mechatronik und Metallbearbeitung jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
14. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Molkereifachmann und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Brau- und Getränketechnik, Lebensmitteltechnik sowie Obst- und Gemüsekonservier mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
15. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Miedererzeuger die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Milchtechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Milchtechnologie | 3 | Brau- und Getränketechnik | 1. | voll |
Lebensmitteltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Obst- und Gemüsekonservierer | 1. | voll |
16. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik und Obst- und Gemüsekonservierer eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
17. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
18. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schierzeuger und die auf den Lehrberuf Schierzeuger bzw. Skierzeuger bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/ Konstrukteurin Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbau-technik, Konstrukteur/Konstrukteurin Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer, Metalltechnik sowie Wagner mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
19. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Seilbahntechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Skibautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Skibautechnik | 3 | Bootbauer | 1. | voll |
Holztechnik | 1. | voll | ||
Kunststoffformgebung | 1. | voll | ||
Kunststofftechnik | 1. | voll | ||
Leichtflugzeugbauer | 1. | voll | ||
Prozesstechnik | 1. | voll | ||
Wagner | 1. | voll |
20. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer, Holztechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer, Prozesstechnik und Wagner eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Skibautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
21. Dem Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 bis 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft. Durch diese Verordnung wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.“
Mitterlehner
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