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BGBl II 119/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

119. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundes­kanzleramt Mag. Thomas DROZDA die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungs­bereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) 1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, insbesondere:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundes­verfassung vorgesehenen Wahlen und Volksgruppenangelegenheiten, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwal­tungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzge­richtes. Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungsrechtliche Angelegen­heiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministe­riums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundma­chungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes. Angelegenheiten der Landesverfassungen. Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

  1. 2. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:

    Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzes­sprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung. Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfah­rens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungs­rechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungs­rechts. Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union. Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichts­hof der Euro­päischen Union.

  1. 3. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medien­rechts.

    Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Daten­schutzes.

  1. 4. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
  2. 5. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  3. 6. Angelegenheiten der Filmförderung.
  4. 7. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
  5. 8. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
  6. 9. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesver­fassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit 25. Mai 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl II Nr. 218/2014 außer Kraft.

Fischer

Kern

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