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BGBl III 97/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

97. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russsischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 113/2000) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Algerien

28. September 2001

Andorra

2. März 2015

Antigua und Barbuda

29. Jänner 2003

Aserbaidschan

26. Februar 2004

Brunei Darussalam

31. Jänner 1991

Burundi

18. Oktober 2011

Cabo Verde

20. Oktober 1977

Cook Inseln

4. Dezember 2008

Côte d'Ivoire

23. März 2016

Gabun

16. August 2007

Guinea-Bissau

20. August 1976

Guyana

26. März 2013

Heiliger Stuhl

7. Jänner 2002

Kamerun

18. Jänner 2013

Kasachstan

15. Juni 2007

Kirgisistan

15. Oktober 2004

Kuba

21. April 1976

Litauen

10. Februar 1998

Madagaskar

7. März 2008

Malawi

2. April 2013

Mali

25. November 2002

Marokko

21. März 2002

Marshallinseln

15. November 2012

Mauretanien

28. Jänner 2015

Moldau

28. Jänner 2005

Monaco

30. April 1999

Mosambik

29. März 2011

Myanmar

1. Dezember 2014

Nauru

5. März 2013

Palau

20. Februar 2003

Sambia

15. Jänner 2008

Sudan

17. Oktober 2003

Tadschikistan

27. Juni 2005

Timor-Leste

5. Mai 2003

Trinidad und Tobago

19. Juli 2007

Vereinigte Arabische Emirate

19. Juni 2008

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien11 Eine Nachfolgeerklärung wurde seinerzeitig durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) abgegeben. Nach der Unabhängigkeit Montenegros am 3. Juni 2006 wurde die Weitergeltung von Serbien bestätigt.

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung abgegeben:

„Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.“

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Weiters findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Ferner haben die Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 268/1983. am 7. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:

„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“

Ostermayer

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