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BGBl III 96/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Kundmachung: Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

96. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Finnland am 13. April 2016 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) (BGBl. III Nr. 28/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 238/2014) zurückgezogen und folgende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Vertrags erklärt die Republik Finnland, indem sie von der in Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973. (Rom-Abkommen) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.“

Ostermayer

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