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BGBl III 75/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

75. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. III Nr. 38/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2012) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Oman

20. August 2014

Polen

27. Dezember 2012

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Die Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderer militärischer Tätigkeit durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige Polens, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.“

Ferner haben die Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2002. am 21. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ostermayer

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