vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 74/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXII RV 1442 AB 1603 S. 158. BR: AB 7619 S. 737.)

74. Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

74.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

[Text der Änderung in Deutsch/Übersetzung siehe Anlagen]

[Text der Änderung in Englisch siehe Anlagen]

[Text der Änderung in Französisch siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. September 2006 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; die Änderung tritt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989. mit 8. Mai 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten und internationale Organisationen die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt bzw. sind dieser beigetreten:

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belgien22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Estland, EURATOM22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Lesotho, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Marokko, Nauru, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Seychellen, Singapur22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, St. Lucia, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man), Vereinigte Staaten22 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://ola.iaea.org/ola/treaties/multi.html abrufbar.
, Vietnam, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und der Änderung des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan in Bezug auf die Republik Armenien nicht angewandt werden, und dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Änderung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) nicht gewährleisten kann.

Folgende Staaten haben erklärt bzw. erneut erklärt, dass sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:

Israel, Pakistan, Singapur, Vereinigte Staaten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)