73. Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
73.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
[Vertragstext in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Notifikation gemäß Art. 12 Abs. 1 des am 22. September 2010 in Brüssel unterzeichneten Kooperationsabkommens wurde am 28. November 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 2016 in Kraft getreten.
Das Kooperationsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010 S. 12, veröffentlicht.
Anlage 1
Faymann
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