29. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Ungarns haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Abschluss des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, BGBl. III Nr. 100/20061, als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten, BGBl. Nr. 237/1978.
Ostermayer
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