28. Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
28.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen1
[Österreichische Eröffnungsnote siehe Anlagen]
[Chinesische Antwortnote siehe Anlagen]
[Chinesische Antwortnote in ihrer Übersetzung ins Deutsche siehe Anlagen]
Die Notifikationen über die Erfüllung der für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen innerstaatichen Voraussetzungen wurden am 16. Juli bzw. 17. August 2015 vorgenommen; das gegenständliche Protokoll ist mit 18. September 2015 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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