30. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 49/2014) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 15. Jänner 2016 für Kroatien1 mit 1. Februar 2016 in Kraft getreten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 30. Juli 2015 zufolge hat Kroatien nachstehende Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt:
Zu Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. (d) des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Zu Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, in den Fällen des Art. 10 Abs. 2 lit. (a), (b) und (c) des Übereinkommens nicht durch Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein.
Ostermayer
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