152. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan1 am 2. August 2016 in Übereinstimmung mit Anhang 3 die Buchstabengruppe „KG“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2016) notifiziert.
Drozda
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