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BGBl III 151/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1112 AB 1162 S. 132. BR: AB 9602 S. 855.)

151. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

151.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft.

Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen tritt dieses Abkommen nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 12. September 2016 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Kern

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