153. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung eines Abkommens und eines Durchführungsprotokolls zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass die nachstehenden Abkommen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen vom 18. Dezember 19971 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, BGBl. III Nr. 100/2006, als beendet anzusehen sind:
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens, BGBl. Nr. 410/1984 idF BGBl. III Nr. 123/1997;
Durchführungsprotokoll zum Abkommen vom 18. November 1982 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens (nicht kundgemacht).
Drozda
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